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Der 8. August 1988 sollte eigentlich ein besonderer Tag für Drestedt sein, war doch geplant an diesem Tag in Drestedt einen Sportverein zu gründen. Da aber auch die Gründung eines Vereines einige formale und juristische Erfordernisse mit sich bringt, wurde es der 24. August 1988. Bei der Gründung bestand der Verein aus 22 Mitgliedern, heute sind es 98.
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Vereins-Satzung
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§1
| (1) |
Der Verein trägt den Namen "Sportclub Drestedt 88 e.V.". |
| (2) |
Vereinssitz ist die Gemeinde Drestedt im Landkreis Harburg. Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt. |
| (3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (4) |
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes. |
| (5) |
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. |
§2
| (1) |
Der SC Drestedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im öffentlichen Interesse, indem er ausschließlich dem Amateursport dient und dafür im Bereich der Gemeinde geeignete Sportanlagen fördert. |
| (2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch zweckentfremdete Mittel oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (3) |
Die im Geschäftsjahr evtl. erzielten Überschüsse sind zweckgebunden einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Erfüllung der gemeinnützigen Ziele satzungsgemäß ausgegeben werden müssen. |
| (4) |
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Gemeinnützigkeit durch Änderung der Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Drestedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. |
§3
| (1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. |
| (3) |
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei etwaiger Ablehnung besteht keine Verpflichtung, die Gründe dem Antragsteller mitzuteilen. |
| (4) |
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder berufen. |
§4
| (1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. |
| (2) |
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. |
| (3) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Beiträgen und Umlagen ein halbes Jahr im Rückstand ist. |
| (4) |
Wer die Interessen des Vereins in grober Weise schuldhaft verletzt, kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Bei Einspruch gegen diesen Ausschlussbescheid innerhalb eines Monats entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§5
| (1) |
Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an Vereins-Veranstaltungen teil zunehmen. |
| (2) |
Die Mitglieder entscheiden über die Bildung von Fachabteilungen und deren Einrichtungen zur Pflege und Betreibung der von ihnen gewünschten Sportart. |
| (3) |
Die Mitglieder finanzieren die gemeinnützigen Ziele des Vereins durch Beiträge und Spenden. Zur Betreibung aufwendiger Sportarten können innerhalb der Fachabteilung zusätzliche Aufnahmegebühren, Beiträge oder Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und Kündigungsfristen in den Fachabteilungen entscheiden die Mitglieder der jeweiligen Sparten. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. |
| (4) |
Sport- und Hausordnungen sind von den Mitgliedern des Vereins entsprechend zu beachten. |
§6
| (1) |
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
| (2) |
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied Stimmrecht. Als höchstes Organ des Vereins ist sie mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, als Jahreshauptversammlung einzuberufen. |
| (3) |
Die Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
| 1. Vorsitzenden |
| 2. Vorsitzenden |
| Schatzmeister |
| Schriftführer |
| Sportwart |
| Jugendwart. |
Vorstand im Sinne des BGB sind zwei dem Vereinsregister zu meldende Vorstandsmitglieder, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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§7
| (1) |
Die Mitgliederversammlung wird nach § 6 (2) und bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Außerdem können 10 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgrundes die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. |
| (2) |
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Anträge von Mitgliedern sind zu berücksichtigen, wenn sie mit einer Frist von einer Woche schriftlich eingereicht worden sind. Die Jahreshauptversammlung kann Dringlichkeitsanträge mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten ebenfalls berücksichtigen. |
| (3) |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
| a) |
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, |
| b) |
Entlastung des Vorstandes, |
| c) |
Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, |
| d) |
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, |
| e) |
Wahl und Abberufung des Vorstandes und sonstiger Funktionsträger, |
| f) |
Gliederung in Sportabteilungen und Zulassung neuer Sparten, |
| g) |
langfristige Planung von Sportanlagen, |
| h) |
Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss, |
| i) |
Berufung zum Ehrenmitglied, |
| j) |
Aufstellung von Sport-, Haus- und Nutzungsordnungen, |
| k) |
Änderung dieser Satzung oder Auflösung des Vereins. |
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| (4) |
Die Auflösung des Vereins oder die Aufhebung der Gemeinnützigkeit bedürfen einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. |
| (5) |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. |
| (6) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, muss die Versammlung nach 30 Minuten neu einberufen werden; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
| (7) |
Wahlen und Abstimmungen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies wünscht. |
| (8) |
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Sind sie verhindert oder stehen sie selbst zur Wahl, ist ein Versammlungsleiter zu wählen. |
| (9) |
Mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
§8
| Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. |
§9
| Für die aus dem Spielbetrieb und bei Veranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. |
Drestedt, den 15. Oktober 1993
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